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CHRISTINE STENNER

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht
Louisenstraße 84
61348 Bad Homburg
Fon: 06172-279 475
Fax: 06172-279 477
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Merkzeichen H

Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd, d. h. über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten, bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer überwachung oder einer Anleitung zu den oben genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft; auch notwendige körperliche Bewegung und geistige Erholung rechnen dazu. Einen erheblichen Umfang erreicht die Hilfe erst dann, wenn sie dauernd für eine Reihe von Verrichtungen zu leisten oder bereitzustellen ist, die im Ablauf des täglichen Lebens häufig und regelmäßig wiederkehren. Die Rechtsprechung geht hier bei Erwachsenen von einem Hilfsbedarf pro Tag von mindestens 2 Stunden aus. Für Kinder ist diese Frage gerichtlich noch nicht explizit geklärt.

Erforderliche Hilfen nur bei einzelnen Verrichtungen, selbst wenn diese lebensnotwendig sind und wiederholt vorgenommen werden oder bereitgestellt werden müssen, begründen jedoch keine Hilflosigkeit (z.B. Hilfe beim Anziehen einzelner Kleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, gelegentliche Hilfe im Straßenverkehr, Medikamentengabe).

Auch müssen Verrichtungen, die mit der Pflege des behinderten Menschen nicht unmittelbar zusammenhängen (z.B. Haushaltsarbeiten), außer Betracht bleiben. Das behinderte Kind ist bei der Beurteilung der Merkzeichen grundsätzlich mit einem gleichaltrigen gesunden Kind zu vergleichen. So auch bei der “Hilflosigkeit”. Ein Säugling ist beispielsweise immer hilflos, das Merkzeichen “H” wird daher nur gewährt, wenn der behinderte Säugling im Verhältnis zum gesunden gleichen Alters, bzw. Entwicklungsstufe, einen deutlich erhöhten Pflege oder Beaufsichtigungsaufwand erfordert.

Die “Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit nach dem Schwerbehindertenrecht”, die als Entscheidungsgrundlage für die medizinischen Gutachter der Versorgungsämter dienen, sehen vor, dass Kinder mit bestimmten Erkrankungen grundsätzlich als hilflos einzustufen sind. Z.B. sind das Kinder mit Diabetes Typ I, mit Hämophilie, dialysepflichtige Kinder, mukoviszidosekranke Kinder oder schwer herzkranke Kinder (Aufzählung nicht abschließend). Bei anderen Erkrankungen wird das Merkzeichen an bestimmte Bedingungen geknüpft. Z.B. sind organtransplantierte Kinder dann hilflos, wenn aufgrund des durch die Organtransplantation bestehenden therapieinduzierten Immundefektes eine ständige überwachung wegen der Infektionsgefahr erforderlich ist.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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