CARSTEN MAYER
Fachanwalt für Medizinrecht
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Kürzung der Physiotherapierechnung
Die Kürzung von Physiotherapierechnungen auf den beihilfefähigen Höchstsatz durch private Krankenversicherer ist unzulässig. Dies hat das Landgericht Köln im Urteil vom 14.10.2009 (AZ: 23 O 424/08) klargestellt.
Sofern in den Versicherungsbedingungen keine Einschränkung hinsichtlich der Erstattungshöhe vorgenommen wurde, kann auch keine Kürzung auf der Grundlage des Heilmittelverzeichnisses LEVP07/03 vorgenommen werden.
Die beihilfefähigen Höchstsätze stellen zudem keinen Anhaltspunkt für die übliche Vergütung physiotherapeutischer Behandlungen unter dem Gesichtspunkt der üblichen Vergütung gemäß § 612 II BGB dar, sodass eine Kürzung auf dieses Niveau nicht rechtens ist.
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