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CHRISTINE STENNER

Rechtsanwältin
Fachanwältin für
Medizinrecht und Sozialrecht
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Reha-Sport

Reha-Sport kann zeitlich unbegrenzt zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 02.11.2010 – AZ B 1 KR 8/10 R festgestellt, dass der Anspruch auf ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX zeitlich unbegrenzt verordnet werden kann.  Damit hat das BSG wie zuvor schon beim Funktionstraining die Grenzen der  Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining festgelegt. Bereits im Urteil des BSG vom 17.6.2008, AZ: B 1 KR 31/07 R hat das Bundessozialgericht verneint, dass die Partner der Rahmenvereinbarung zum Rehabilitationssport und Funktionstraining die Regelungsbefugnis haben, Funktionstraining zeitlich zu befristen.

Die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining wurde u.a. zwischen den gesetzlichen Krankenkassen, Unfallversicherungsträgern und Rentenversicherungen mit einzelnen Selbsthilfegruppen geschlossen wurde. Das BSG bestätigte nun, dass diese Rahmenvereinbarungen nicht geeignet seien, einen Leistungsumfang zu begründen und festgestellt, dass Einschränkungen der Leistungsdauer allein daraus folgen, dass eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung im Einzelfall geeignet, notwendig und wirtschaftlich sein müsse.  

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