CHRISTINE STENNER
Rechtsanwältin
Fachanwältin für
Medizinrecht und Sozialrecht
Louisenstraße 84
61348 Bad Homburg
Fon: 06172-279 475
Fax: 06172-279 477
Integrationsmaßnahmen
Integration behinderter Kinder und Jugendlicher
Einleitung:
Behinderte oder chronisch kranke Kinder können und sollen ein so normales Leben wie möglich leben und umfassend am Leben in der Gesellschaft teilhaben. Um dies zu gewährleisten, gibt es sog. Integrations- bzw. Eingliederungshilfen. Diese Hilfen bzw. Bestimmungen sollen hier im Einzelnen vorgestellt werden.
Integration bezweckt die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Die hierfür in Frage kommenden Gesetze unterscheiden dabei behinderte, schwerbehinderte, d.h. mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 50, sowie von Behinderung bedrohte Menschen. Behindert ist, wessen körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit länger als 6 Monate für dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe im Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Von Behinderung bedroht ist, bei dem eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Diese Regelung schließt jetzt auch chronisch kranke Kinder mit ein. Das heißt, wenn bei Kindern Störungen eingetreten sind, kann, wenn eine entsprechende Beeinträchtigung zu erwarten ist, von einer drohenden Behinderung ausgegangen werden und es können entsprechende Hilfen in Anspruch genommen werden.
Eine förmliche Feststellung der Behinderung und ihres Grades ist dazu prinzipiell nicht nötig. Allerdings ist dies für die besonderen Hilfen zur Teilhabe Schwerbehinderter am Arbeitsleben und für die Nachteilsausgleiche nach dem 9. Sozialgesetzbuch (ehemaliges Schwerbehindertengesetz, dass jetzt in das “Reha-Gesetz” SGB IX integriert wurde) zwingend notwendig.
Da Eltern chronisch kranker oder behinderter Kinder für mögliche Nachteilsausgleiche ohnehin einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft beim Versorgungsamt stellen sollten, kann hier bereits die Schwerbehinderteneigenschaft geklärt werden. Bei Kindern, die von Behinderung bedroht sind, sind ärztliche bzw. sozialpädiatrische, ggf. amtsärztliche Stellungnahmen einzuholen. Ansprechpartner sind unter anderem Sozialämter, Krankenkassen oder Jugendämter. Neu ist: ist die angerufene Stelle nicht zuständig, leitet sie den Antrag von sich aus weiter. Nach dem “Reha-Gesetz” wurden sog. Servicestellen eingerichtet, die zentral die Anträge bearbeiten und weiterleiten. Ziel der Servicestellen ist u.a. auch einen einheitlichen Ansprechpartner zu haben. Der Hilfesuchende muss dann nicht mehr erst in Erfahrung bringen, wer für seinen Anspruch (Reha, Schwerbehindertenausweis, Integrationshilfe etc.) zuständig ist, sondern die Servicestelle leitet den Antrag intern an den jeweiligen Kostenträger weiter.
Frühförderung
Frühförderung ist ein Hilfsangebot für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder vom Zeitpunkt der Geburt bis zur Aufnahme in einen Schulkindergarten oder bis zum Schuleintritt.Es geht darum, die betroffenen Kinder und ihre Angehörigen dabei zu begleiten, mit einer Behinderung umzugehen und leben zu lernen. Insgesamt kann Frühförderung als ein Sammelbegriff für alle Angebote in den Bereichen Diagnostik, Therapie, Beratung und pädagogische Förderung verstanden werden. Diese unterschiedlichen Aufgabenstellungen greifen ineinander und stehen in einer Wechselbeziehung.
Der Gesetzgeber hat die Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder mit Inkrafttreten des SGB IX in den Vorschriften der §§ 26, 30, 55 und 56 SGB IX neu geregelt.
Es gibt zum einen Leistungen zur Frühdiagnostik und zur Behandlungsplanung, das heißt neben den ärztlichen Leistungen auch nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen zur Frühdiagnostik und zur Behandlungsplanung. Hier können z.B. Psychologen, Heilpädagogen und Sozialarbeiter das Kind begutachten und einen Behandlungsplan aufstellen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IX).
Unabhängig davon besteht jedoch weiterhin die Pflicht der Krankenversicherung, Leistungen zur frühestmöglichen Erkennung einer Krankheit oder Aufstellung eines Behandlungsplans zu tragen (§ 43 a SGB V). Hierzu zählen ebenfalls auch nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen.
Die Angebote der Frühförderung orientieren sich sowohl am einzelnen Kind als auch an seiner Familie. Sie verfolgen in der jeweils individuell angemessenen Form das Ziel, dem betroffenen Kind bestmögliche Entwicklungschancen und eine optimale Entfaltung seiner Fähigkeiten zu bieten. Die Arbeit der Fachkräfte mit dem Kind bedarf zu ihrer Wirksamkeit der intensiven Kooperation mit den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten. Diese benötigen in der Regel Beratung und Begleitung, um ihre eigenen Kompetenzen zu entdecken und um den Herausforderungen ihrer speziellen Lebenssituation gewachsen zu sein.
Kindergarten
Nach Vollendung des 3. Lebensjahres haben alle Kinder einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Dies gilt selbstverständlich auch für behinderte Kinder. In den je nach Bundesland unterschiedlichen Kindergartengesetzen ist dies meist auch ausdrücklich geregelt (z.B. § 2.Abs. 2 KGaG Baden-Württemberg: “Kinder mit und ohne Behinderung sollen in gemeinsamen Gruppen betreut werden”).
Unter einer integrativen Erziehung im Regelkindergarten versteht man die Betreuung von behinderten und nichtbehinderten Kindern in derselben Einrichtung.
Die integrative Erziehung eines behinderten Kindes im allgemeinen Kindergarten ist dann als Maßnahme der Eingliederungshilfe zu betrachten, wenn das aufgenommene Kind aufgrund seines besonderen Förderbedarfes im Kindergartenalltag weitergehende Hilfen benötigt, die über das allgemeine Betreuungsangebot des Kindergartens hinausgehen.
Die Integrationshilfe im Kindergarten ist als sog. Eingliederungshilfe im Bundessozialhilfegesetz ( §§ 53, 54 SGB XII) geregelt. Aufgabe dieser sog. Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten, eine bestehende Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Für den Kindergarten ergibt sich der Anspruch aus § 54 Abs. 1 SGB XII, indem hier Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung (...) einschließlich der Vorbereitung - und hierzu zählt der Kindergarten - gewährt werden. Der Antrag ist beim Sozialamt zu stellen, hieran schließt sich in der Regel eine Begutachtung durch das Gesundheitsamt an, das den sonderpädagogischen Förderbedarf ermittelt.
Der hier festgestellte Förderbedarf entscheidet dann über die Einrichtung die das Kind besuchen kann. Ist der Förderbedarf groß und würde einen Regelkindergarten personell und organisatorisch überfordern, wird eine Sondereinrichtung (z.B. Körperbehindertenkindergarten) angeraten. Mit dem Argument, der Regelkindergarten wäre überfordert, darf aber nicht ein Antrag auf Unterbringung in demselben abgelehnt werden. Hier ist sicherlich eine genaue Prüfung des Einzelfalls notwendig. Hier ist exakt der tatsächliche Betreuungsbedarf des behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindes im Kindergarten festzustellen, d.h. wo genau braucht das Kind Hilfe, welcher Kindergarten kann diese Hilfen anbieten, etc.
Denn Zweck der Eingliederungshilfe seitens der Sozialämter ist es gerade, finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, um vorhandene Defizite zu schließen und Hilfen für das Kind zu finanzieren.
Häufig werden Anträge auf Eingliederungshilfe in den Regelkindergarten seitens der Sozialämter aber mit dem Argument abgelehnt, dass Sondereinrichtungen für behinderte Kinder bestünden, die vorrangig in Anspruch genommen werden müssten. Dies ergäbe sich aus dem Nachrang der Sozialhilfe.
Aber: nach Art 3 Abs. 3 unseres Grundgesetzes darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Dem Wunsch auf Betreuung im Regelkindergarten soll entsprochen werden, wenn die Integrationsmaßnahmen angemessen sind und nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind.
Daraus folgt: kann mit vertretbarem Aufwand eine Betreuung im Regelkindergarten erreicht werden, besteht auch ein Anspruch darauf.
Einige Bundesländer haben die vertretbare Kostenhöhe durch Verwaltungsrichtlinien konkretisiert. So wird beispielsweise in Baden-Württemberg der zusätzliche individuelle Förderbedarf für pädagogische Hilfen auf 450,00 Euro sowie 300,00 Euro für begleitende Hilfen maximal begrenzt. Liegt der Förderbedarf für das Kind über diesen 750,00 Euro im Monat. so kann davon ausgegangen werden, dass eine Unterbringung im Regelkindergarten nicht angebracht ist.
Müssen therapeutische Leistungen während der Kindergartenzeit erbracht werden, d.h. ärztlich verordnete Leistungen, so sind hier die Krankenkassen Kostenträger.
Die pädagogischen Hilfen erfordern eine hohe Fachlichkeit. Im Rahmen eines Fachdienstes arbeiten u.a. Dipl. Heilpädagogen. Begleitende Hilfen können u.U. auch von Praktikanten oder Zivildienstleistenden übernommen werden.
Der Bedarf sollte sich nach den tatsächlichen Bedürfnissen des Kindes richten und mit den Beteiligten gemeinsam festgesetzt werden.
Schule
Die allgemeine Schulpflicht gilt grundsätzlich auch für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder. Das Gesetz (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) gewährt Eingliederungshilfen für eine angemessene Schulbildung. Welche Schulart für das betroffene Kind angemessen ist, entscheidet jedoch die zuständige Schulbehörde. Details regeln die jeweiligen ländereigenen Schulgesetze. Dem Votum der Schulbehörde kommt auch eine bindende Wirkung für das Sozialhilferecht zu.
Bevor ein Kind einer Sonderschule zugewiesen werden kann, muss seine Sonderschulbedürftigkeit durch ein medizinisches und pädagogisches Gutachten festgestellt werden. Die Eltern sind hierbei auch anzuhören.
Liegen Transport- oder Unterbringungsschwierigkeiten vor, bzw. ist keine geeignete Sonderschule vorhanden, besteht ein Anspruch auf Einzel- oder Hausunterricht.
Eltern behinderter Kinder haben also kein Wahlrecht zwischen Sonderschule und Regelschule und es besteht dann kein Anspruch auf Unterbringung in einer Regelschule, wenn die zuständige Schulbehörde dies nicht als angemessene Schulart festgestellt hat.
Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn sich sogar eine Schule bereit erklären würde, das Kind aufzunehmen. Wurde ein solcher Antrag abgelehnt, bleibt nur noch die Möglichkeit eines Widerspruchs und der Gang vor das Gericht. Denn auch hier ist das Diskriminierungsverbot unserer Verfassung zu beachten. Hier wird es sehr auf den individuellen Einzelfall des Kindes, seiner Behinderung und seines Förderbedarfes ankommen, ob es eine Regelschule besuchen kann.
Berufsausbildung / Berufsausübung
Die Eingliederung in den Arbeitsmarkt als berufliche Rehabilitation ist durch das seit 1.7.2001 geltende SGB IX neu und umfassend geregelt, hier insbesondere in den §§ 33-43 SGB IX. Der Erfolg dieser Maßnahmen hängt natürlich nicht nur von einem Gesetz ab, sondern ist auch sehr stark von den Schwankungen des Arbeitsmarktes abhängig. Häufig genug kommt es zur sog. “Scheinrehabilitation”, wenn der Behinderte trotz einer erfolgreich abgeschlossenen Maßnahme nicht vermittelbar ist. Hieran ändern auch sog. “Ausgleichsabgaben” der Betriebe, die zu zahlen sind, wenig, wenn nicht die erforderliche Anzahl behinderter Beschäftigter eingestellt werden.
Die Leistungen umfassen im Einzelnen:
1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen,
2. Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung
3. Berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
4. Berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
5. Überbrückungsgeld entsprechend § 57 des Dritten Buches durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,
6. Sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.
Die wichtigsten Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sind Berufsförderungswerke (BFW) zur Umschulung und Fortbildung, Berufsbildungswerke (BbiW) zur Erstausbildung sowie Werkstätten für behinderte Menschen (WfB).
Natürlich kann auch je nach Behinderung und Grad ein “normaler” Ausbildungsplatz bzw. Arbeitsplatz gesucht werden. Zu beachten ist jedoch, dass Schwerbehinderte (d.h. ab einem GdB von 50) ihre Behinderung auf Nachfrage im Bewerbungsgespräch offenbaren müssen. Andernfalls kann der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis wegen arglistiger Täuschung kündigen. Dagegen genießt der Behinderte dann auch einen deutlich verbesserten Kündigungsschutz.
Beratung leisten hier auch die Integrationsfachdienste (§§ 109 - 115 SGB IX).
Bei allen Fragen gilt: Informieren Sie sich umfassend und lassen Sie sich rechtzeitig beraten.
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