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CHRISTINE STENNER

Rechtsanwältin
Fachanwältin für
Medizinrecht und Sozialrecht
Louisenstraße 84
61348 Bad Homburg
Fon: 06172-279 475
Fax: 06172-279 477

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Pflegegeld

Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheiten oder Behinderungen für gewöhnliche und wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer (für mind. 6 Monate) in erheblichem oder höherem Umfang der Hilfe bedürfen.

Leider hat sich der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Pflegeversicherungsgesetzes wenig Gedanken über pflegebedürftige Kinder und deren Bedürfnisse im täglichen Leben gemacht. Dies spiegelt deutlich der abschließende Fragenkatalog bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit wieder.

Zu Unsicherheiten führt die häufig unbekannte Unterteilung in Grundpflege und Behandlungspflege.

Grundpflege ist ausschließlich die Verrichtung, die im gesetz genannt ist. Oft müssen jedoch ärztlich verordnete Behandlungen durch die Eltern durchgefhrt werden, z.B. Medikamentengaben, Inhalieren, Abklopfmassage, Insulinspritzen, Verabreichen von Salben, Wechseln von Verbnden etc. Diese sog. Behandlungspflege ist jedoch grundstzlich nicht im Rahmen der Pflegeversicherung bercksichtigt. Die Abgrenzung zur Grundpflege i.S.d. Pflegegesetzes ist oft schwierig. Eine Behandlungspflege wird nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts jedoch nur dann als Pflegeleistung bercksichtigt, wenn sie eine sog. Verrichtungsbezogene Behandlungspflege darstellt, also in engem zeitlichen oder sachlichem Zusammenhang mit der Grundpflege ausgefhrt wird,  oder integraler Bestandteil der Grundpflege ist (z.B. Sondenernährung).

Bei der Begutachtung werden Orientierungszeiten zugrunde gelegt für die dann bei pflegebedrüftigen Kindern der Zeitaufwand abgezogen wird, den ein gesundes gleichaltriges Kind in der altersbedingten Pflege auch benötigen würde. Durch die neusten Pflegebegutachtungsrichtlinien, die ab 1.9.2006 gelten, sind Kinder deutlich besser gestellt, als noch davor. Nun variiert der altersbedingte Pflegeaufwand innerhalb einer Altersstufe. Bereits ab dem 6. Lebensjahr wird der altersbedingte Pflegebedarf deutlich reduziert, ab der Vollendung des 10. Lebensjahres wird nun gar kein altersbedingter Pflegebedarf mehr angenommen, sodass die Orientierungszeiten ungekürzt heranzuziehen sind. Bei gleich bleibendem Pflegeaufwand für das Kind kann sich dadurch eine Höherstufung in der Pflegestufe ergeben.

Behandlungspflege wird jedoch dann übernommen, wenn Häusliche Krankenpflege durch den Vertragsarzt (nicht Klinikarzt) angeordnet wird.

Antrag: Der Antrag auf Pflegegeld wird bei der Pflegekasse gestellt, das Pflegegeld wird aber nicht rückwirkend bezahlt sondern ab dem Tag der Antragstellung.

Im Falle einer Ablehnung kann binnen 1 Monats Widerspruch eingereicht werden, hiergegen wieder binnen 1 Monat Klage beim Sozialgericht. Das Verfahren dort ist gerichtskostenfrei.

Nach Antragstellung bei der Pflegekasse (Krankenkasse) besucht Sie der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) zu Hause, der die unten aufgeführten Verrichtungen erfragt. Gut ist es, sich über die einzelnen Verrichtungen und deren Zeitdauer schon vorab Gedanken gemacht zu haben. Das Führen eines Pflegetagebuches vor Besuch des MDK wird dringend angeraten. Das Pflegetagebuch wird vom MDK und den Pflegekassen bei richtiger Führung anerkannt, kann aber auch im Falle eines Widerspruch- oder Klageverfahrens ein wichtiges Beweismittel sein. Es sollte Tag, Datum Uhrzeit, Verrichtung, Gesamtzeit und Bemerkungen enthalten.

Manche Kinder fallen mit ihrem Pflegeaufwand aus dem Zeitraster heraus, das die MDK Gutachter als Orientierungszeiten festlegen. Z.B. wird das häufige Händewaschen, das bei (organ-) transplantierten Kindern notwendig ist, so genau nicht im Fragebogen erfasst, ebenso häufig Erschwernisgründe bei der Nahrungsaufnahme z.B. wenn das Kind nur sehr langsam essen kann und der übliche Zeitkorridor hierfür überschritten werden muss.


Notieren Sie sich über den Tag alle Verrichtungen, die nach dem Pflegegesetz relevant sind. Dazu gehört:

Bereich Körperpflege:
Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm - oder Blasenentleerung

Bereich Ernährung:
Mundgerechte Zubereitung oder Aufnahme der Nahrung

Bereich Mobilität:
Selbständiges Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung (für Arztbesuche und Therapien, nicht dagegen für Kiga, Schule oder Freizeit)

BereichHauswirtschaftliche Versorgung:
Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, Beheizen der Wohnung

Es ist immer nur der zusätzliche Hilfebedarf im Vergleich zu einem gleichaltrigen gesunden Kind maßgeblich. Daher wird im ersten Lebensjahr nur in Ausnahmefällen von einer Pflegebedürftigkeit i.S.d. Gesetzes ausgegangen (z.B. bei einem blinden Kind).

In der Pflegeversicherung wird grundsätzlich zwischen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung unterschieden.

Pflegestufe I: mind. 1,5 Std. Pflegezeit, davon mind. 45 min. für Grundpflege (d.h. ohne hauswirtsch. Versorgung)
Euro 215,- Pflegegeld

Pflegestufe II: mind. 3 Std. Pflege, davon mind. 2 Std. Grundpflege
Euro 420,- Pflegegeld

Pflegestufe III: mind. 5 Std. Pflege, davon mind. 4 Std. Grundpflege
Euro 675,- Pflegegeld

Zudem werden Pflegehilfsmittel, z.B. ein Rollstuhl oder stabiler Buggy gewährt.

Für die pflegende Person werden außerdem Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, was für Eltern, die auf eine Erwerbstätigkeit wegen des Kindes verzichten müssen, ein sehr wichtiger Aspekt ist.

Bei Verhinderung oder Urlaub der Pflegeperson werden die Kosten für eine Ersatzkraft getragen (bis Euro 1.432,- pro Jahr).

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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