CHRISTINE STENNER
Rechtsanwältin
Fachanwältin für
Medizinrecht und Sozialrecht
Louisenstraße 84
61348 Bad Homburg
Fon: 06172-279 475
Fax: 06172-279 477
Schwerbehindertenausweis
Schwerbehindertenrecht für Kinder
Nach dem Sozialgesetzbuch IX sind Menschen behindert, wenn ihr körperlicher, seelischer oder geistiger Zustand von dem für das jeweilige Lebensalter typischen Zustand für mindestens 6 Monate abweicht.
Die Möglichkeiten, die ihnen der Schwerbehindertenausweis bietet, sollen hier einen Ausgleich für diese Nachteile darstellen.
Nutzen Sie diese Möglichkeiten und haben Sie keine Sorge, hierdurch das Kind zu stigmatisieren! Schließlich müssen Sie ihrem Kind den Ausweis nicht um den Hals hängen! Der Nutzen ist hauptsächlich steuerlicher Natur.
NEU: Die Sorge, dadurch beispielsweise eine spätere Arbeitsplatzbewerbung zu erschweren, ist unbegründet. Während die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts früher davon ausging, dass ein Verschweigen der Schwerbehinderteneigenschaft auf Nachfragen zur Anfechtbarkeit des Arbeitsvertrages geführt hat, ergibt sich nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nun eine andere Situation. Eine Benachteiligung aufgrund der Behinderung darf seitens des Arbeitsgebers nicht erfolgen. Die logische Konsequenz ist, dass die Schwerbehinderteneigenschaft nicht offenbart werden muss, auch nicht auf Nachfragen. Eine Ausnahme ergibt sich aber dann, wenn die Art der Arbeit ein Nachfragen rechtfertigt. Höchstrichterliche Entscheidungen gibt es hierzu jedoch noch nicht.
Der Antrag
Antrag: der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist beim zuständigen Versorgungsamt zu stellen. Der Ausweis wird in der Regel zunächst für 5 Jahre ausgestellt, bei Kindern ohne Passbild bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres. Bei Jugendlichen bis zum 20. Lebensjahr. Der Schwerbehindertenausweis erlangt seine Wirkung auch rückwirkend zum Zeitpunkt der Grunderkrankung bzw. Geburt, wenn die Grunderkrankung angeboren war. Die Steuervergünstigungen durch den Schwerbehindertenausweis werden rückwirkend gewährt. Auch nach Bestandskraft des Steuerbescheides ist das noch nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO möglich, wenn eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wird.
Benennen Sie alle Ärzte, die relevante Auskünfte über Ihr Kind geben können. Die Antragstellung sollte mit dem betreuenden Zentrum/Arzt vorher besprochen werden, damit ein entsprechender aussagekräftiger Arztbericht gleich beigefügt werden kann.
Der häufigste Fehler ist es aber, sich allein auf die Aussagekraft der ärztlichen Befundberichte zu verlassen und nur diese einzureichen. Ein Befundbericht ist ein Kommunikationsmittel zwischen Arzt und Arzt, nicht jedoch zwischen Arzt und Behörde. Die Behörde interessiert sich dafür, wie die Einschränkung im täglichen Leben des Kindes ist. Dies aber ergibt sich nicht immer zwangsläufig aus den medizinischen Fakten und nicht immer verwendet der Arzt “Schlüsselwörter”, die für den Versorgungsmediziner wichtig sind. Bei komplexen medizinischen Sachverhalten kann man zudem nicht davon ausgehen, dass der Arzt des Versorgungsamtes damit vertraut ist, da er eine Reihe unterschiedlicher Fälle zu begutachten hat und zudem dort selten Pädiater arbeitet.
Ein Tipp: nehmen Sie sich Zeit für den Antrag, schildern Sie eventuell in einem Beiblatt die Auswirkungen der Krankheit/Behinderung und den sich daraus ergebenden Tagesablauf Ihres Kindes. Schildern Sie dabei nicht medizinische Fakten, sondern die Auswirkungen auf das Leben Ihres Kindes!
Die Kunst ist es meist, dem Versorgungsamt den Tagesablauf und die Einschränkungen des Kindes zu schildern.
Widerspruch einlegen
Widerspruch gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Gegen den Widerspruch ist wieder mit einer Frist von einem Monat eine Klagemöglichkeit beim Sozialgericht möglich. Das Verfahren dort ist gerichtskostenfrei.
Grad der Behinderung
Der Grad der Behinderung (GdB) kennzeichnet die Schwere der Behinderung. Er ist entsprechend der Grunderkrankung zu bemessen.
Seit 1977 galten die “Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertengesetz”, die den Zweck hatten, die Beurteilung gleichgelagerter Fälle durch die Behörden zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Seit 1.1.2009 wurden diese durch die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" abgelöst. Die Einteilungen der einzelnen Behinderungen in Grade der Behinderung (GdB) ist jedoch fast identisch übernommen worden.
Entscheidend ist für die Beurteilung des GdB durch die zuständigen Versorgungsämter die Leistungseinbuße im Einzelfall. So ist beispielsweise bei einem herzkranken Kind die Belastbarkeit im Alltag wie Treppensteigen oder die Teilnahme am Schulsport wichtig. Das behandelnde Zentrum/der Arzt sollte daher die vorhandenen Symptome, die zu einer Leistungseinbuße führen, so anschaulich wie möglich schildern. Eine Aufzählung von Diagnosen und rein medizinischen Fakten durch den Arzt reicht hier nicht. Wichtig ist, dass der Sachbearbeiter beim Versorgungsamt einen Eindruck von der tatsächlichen Leistungseinbuße im täglichen Leben bekommt.
Pauschbetrag für Behinderte
Je nach Grad der Behinderung beträgt dann der Pauschbetrag;
Bei 45 und 50 - (Euro) 570,-
Bei 55 und 60 - (Euro) 720,-
Bei 65 und 70 - (Euro) 890,-
Bei 75 und 80 - (Euro) 1.060,-
Bei 85 und 90 - (Euro) 1.230,-
Bei 95 und 100 - (Euro) 1.420,-
Der Pauschbetrag ist den außergewöhnlichen Belastungen zugeordnet und daher einkommensabhängig.
Anstatt des Pauschbetrages können auch die tatsächlich entstandenen Kosten gegen Nachweis geltend gemacht werden, wenn sie höher sind (z.B. Operationskosten, Schulgeld, Besuchsfahrten, Hilfsmittel soweit nicht von der Kasse übernommen etc.).
Merkzeichen
Neben dem GbB werden seitens des Versorgungsamtes noch bestimmte Merkzeichen gewährt, die den Ausgleich von Nachteilen im Alltag bezwecken. Deren Vorliegen ist bei behinderten Kindern oft wichtiger, als der GdB, sie erhöhen die Vergünstigungen zum Teil erheblich.
“H”
Hilflosigkeit, d.h. deutlicher Mehraufwand bei Pflege und Beaufsichtigung.
“G”
Gehbehindert, d.h. über das Altersübliche hinaus eingeschränkt übliche Wegstrecken zurückzulegen.
“aG”
Außergewöhnlich gehbehindert, d.h. nur unter großer Anstrengung sind kleine Wegstrecken möglich.
“B”
Begleitperson erforderlich,
“Rf”
Rundfunkgebührenbefreiung
Merkzeichen H (Link)
Merkzeichen B
Das Merkzeichen “B” gewährt der Begleitperson eine unentgeltliche Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Voraussetzung ist, dass eine Begleitperson für das behinderte Kind bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel notwendig ist, um Gefahren für das Kind oder Dritte zu vermeiden.
Die Vergabe dieses Merkzeichens erfolgt leider sehr unterschiedlich seitens der Versorgungsämter.
Private Fahrtkosten
Können ab einem GdB ab 80, oder ab 70 und Merkzeichen “G”, jährlich für einen Fahrtaufwand von 3000 km a 0,30,- (entspr. 900,-) pauschal ohne Nachweis als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden.
Bei Vorliegen der Merkzeichen “aG” und “H” können bis 15.000 km jährlich alle Privatfahrten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Höhere Fahrtkosten können in beiden Fällen angesetzt werden, sofern sie mit einem Fahrtenbuch nachgewiesen werden und behinderungsbedingt sind.
Haushaltshilfe
Die Kosten für eine Haushaltshilfe können bis zu einer Höhe von 924,- geltend gemacht werden, sofern ein GdB von mindestens 45 oder das Merkzeichen “H” vorliegt. Hierunter fallen alle Hilfen im Haushalt, z.B. die Putzfrau. Bedachten Sie aber, dass sie diese steuerlich anmelden müssen! Anerkannt werden aber auch Aufwendungen für Unternehmen, wie Fensterputzer, Reinigungsfirmen etc.
Vergünstigungen beim KFZ
Schwerbehinderte Kinder, denen das Merkzeichen “H” oder “aG” zuerkannt wurden, können durch ihre Eltern das KfZ bei der Zulassungsstelle auf ihren Namen zulassen.
Voraussetzung ist, dass das Kfz für die Beförderung des Kindes notwendig ist, z.B. für Fahrten zur Klinik, Arzt, Apotheke, Einkaufen etc. Das Fahrzeug muss im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des behinderten Kindes stehen.
Das Fahrzeug wird dann durch Antrag beim Finanzamt von der Kfz Steuer befreit. (§ 3 a Abs.1 Kraftfahrzeugsteuergesetz).
Parkausweis
Behinderte Kinder mit Merkzeichen “aG” können bei der Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zum Parken durch ein Fahrzeug auf besonders gekennzeichneten Parkplätzen beantragen. Auch das Parken in eingeschränktem Halteverbot sowie das kostenlose Parken an Parkscheinautomaten ist dann zulässig.
Freifahrt im Nahverker
Bei Merkzeichen “H”, oder “aG” kann im Nahverkehr bis 50 km eine Wertmarke beim Versorgungsamt beantragt werden. Dies ist bei Merkzeichen “H” kostenlos, ansonsten kostet sie pro Jahr 60,- . Bei Merkzeichen “G” kann wahlweise eine 50 prozentige Steuerermäßigung beim KfZ oder die unentgeltliche Beförderung mit Wertmarke in Anspruch genommen werden.
Die Begleitperson wird bei Vorliegen des Merkzeichen “B” sowohl im Nah-, als auch im Fernverkehr immer kostenlos befördert!
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