CARSTEN MAYER
Fachanwalt für Medizinrecht
Louisenstraße 84
61348 Bad Homburg
Fon: 06172-279 475
Fax: 06172-279 477
mayer(at)wolf-stenner.de
Anfahrtsbeschreibung
Stadtkarte
Rechtsgebiete
Gesetzliche Krankenversicherung:
Oft stellt sich die Frage, ob für bestimmte Medikamente, Hilfs- oder Heilmittel eine Kostenerstattung von der gesetzlichen Krankenkasse beansprucht werden kann. Vor allem bei schweren Erkrankungen ist häufig die Frage, inwieweit auch neue Medikamente eingesetzt werden können, die noch nicht zugelassen sind.
Rentenversicherung:
Wenn aufgrund von körperlichen oder psychischen Erkrankungen eine Erwerbs-fähigkeit nicht mehr aufrechterhalten werden kann, stellen sich viele Fragen: Seit 2001 gibt es eine Reform bei den Erwerbsminderungsrenten: Die bisherige Aufteilung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten ist durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt worden.
- Eine volle Erwerbsminderungsrente erhält künftig derjenige, der weniger als 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann.
- Eine halbe Erwerbsminderungsrente erhält, wer zwischen 3 und weniger als 6 Stunden arbeiten kann.
Versicherte, die noch mindestens 3, aber nicht mehr als 6 Stunden täglich arbeiten können, die das verbliebene Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit aber nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können, erhalten eine volle Erwerbsminderungsrente.
Versicherte, die vor dem 1.1.1961 geboren wurden, haben weiterhin einen Anspruch auf Teilrente wegen Berufsunfähigkeit. Sie erhalten dann eine halbe Erwerbsminderungsrente, wenn sie in ihrem bisherigen oder einem zumutbaren anderen Beruf nicht mehr 6 Stunden täglich arbeiten können.
Schwerbehindertenrecht:
Das Schwerbehindertengesetz wurde zum 1. Juli 2001 als Teil 2 in das Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - SGB IX eingegliedert. Das SGB IX verfolgt das Ziel, die Teilhabe behinderter Menschen im Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft zu verbessern. Ferner wurde mit dem SGB IX ein einheitliches Rehabilitationsrecht geschaffen.
Die Einstufung als Behinderter oder Schwerbehinderter und die verschiedenen Vergünstigungen daraus sind auf mehrere Gesetzte verteilt. Je nach Leistungseinbuße wird der Grad der Behinderung eingeteilt und Merkzeichen als Nachteilsausgleich vergeben.
Pflegeversicherung:
Leistungen aus der gesetzlichen Pflegekasse werden nur auf Antrag gewährt. Grundsätzlich werden nach dem Gesetz nur die dort aufgeführten Verrichtungen der Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung berücksichtigt. Zeitlich nicht dazu zählt die Behandlungspflege, also alles was ärztlicherseits verordnet wurde. Die Abgrenzung ist oft schwierig und es gibt eine umfangreiche Rechtsprechung hierzu.
Unfallversicherung:
Bei der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht nur Beschäftigte, sondern auch noch eine ganze Reihe weitere Personen (Schüler, Studenten, Pflegepersonen, Helfer bei Unglücksfällen, etc. ) gesetzlich versichert. Versichert ist der Arbeitsunfall, einschließlich der Wegeunfall sowie Berufskrankheiten, die als solche anerkannt sind.
Die durch den Unfall aufgetretene Gesundheitsstörung wird als Schädigungsfolge in Graden eingeteilt und als GdS = Grad der Schädigungsfolge bezeichnet. (früher MdE, durch die seit 1.1.2009 geltende Versorungsmedizin-Verordnung nun GdS genannt)
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind im Wesentlichen medizinische und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation sowie Lohnersatz- bzw. Entschädigungsleistungen in Geld.
Vielleicht helfen Ihnen die Informationen auf meinen Seiten weiter. Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, dann nehmen Sie bitte mit mir Kontakt auf.
Anfrage
Vereinbaren Sie mit mir einen telefonischen Beratungstermin oder schicken Sie mir Ihre Anfrage per Mail.

